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Verkehrssündern drohen in Österreich unliebsame Überraschungen
Datum: Monday, 02.February 2009 um 07:00:00 CET
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  • Knöllchen aus Österreich bescheren derzeit manchem Wintersportler Kopfzerbrechen.
  • Tückisch ist insbesondere die Pflicht, den Fahrer zum Tatzeitpunkt benennen zu müssen.


Knöllchen aus Österreich bescheren derzeit manchem Wintersportler Kopfzerbrechen. Tückisch ist insbesondere die Pflicht, den Fahrer zum Tatzeitpunkt benennen zu müssen. Wer sich nicht daran hält, kann selber mit dem anstehenden Bußgeld belegt werden. Und für die Auskunftsverweigerung droht ihm eine Strafe von bis zu 5.000 €. Details zu österreichischen Bußgeldern erläutert der anschließende Bericht der Geneva Group International (GGI):

Nach dem Winterurlaub erwartet manchen Autofahrer zuhause unangenehme Post: ein Knöllchen aus Österreich. Egal ob man zu schnell gefahren ist oder bei einem Telefonat am Steuer erwischt wurde - wer Zweifel an der Richtigkeit der Beschuldigung hat, muss diese nicht unangefochten hinnehmen. Doch Vorsicht: Fehlende Kenntnisse des österreichischen Rechts bescheren die ein oder andere Überraschung.

„Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen Recht und dem österreichischen Verwaltungsstrafsystem ist die sogenannte Lenkerauskunft, also die Auskunftspflicht über den Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck. „In Deutschland ist der Fahrzeughalter nicht immer verpflichtet, den Fahrer bekannt zu geben, in Österreich schon.“ Mit erheblichen Konsequenzen: Verweigert der Fahrzeughalter die Auskunft, so kann zum einen die Strafe für die Übertretung direkt gegen ihn festgesetzt werden. Zum anderen kann ihm für die Verweigerung selbst eine Strafe von bis zu 5.000 € auferlegt werden.

Ein weiterer Unterschied des österreichischen Verfahrens bei Verkehrsüberschreitungen: Bei Strafen bis zur Höhe von 365 Euro erhält der Verkehrssünder lediglich eine Zahlungsaufforderung. Persönlich kann er sich nicht zu den Vorwürfen äußern. Gegen diese Vorgehensweise kann allerdings Einspruch erhoben werden, worauf ein ordentliches Verfahren mit einer schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung des Beschuldigten folgt. Die Entscheidung nach dem ersten Einspruch ergeht mit Bescheid. „Wird der Einspruch allerdings abgelehnt, hat sich der Verkehrssünder mit an den Verfahrenskosten zu beteiligen“, betont Tramposch, dessen Kanzlei als Mitglied der Geneva Group International viele grenzüberschreitende Verfahren betreut, „der zu zahlende Anteil wird mit zehn Prozent der verhängten Strafe bemessen.“

Grundsätzlich haben Beschuldigte die Möglichkeit, ein zweites Mal Einspruch zu erheben. In dieser zweiten Instanz folgt eine persönliche Vernehmung. „Spätestens dann ist es sinnvoll, einen professionellen Rechtsbeistand zurate zu ziehen“, empfiehlt Tramposch. Nur mit fachgerechter Unterstützung von Experten könnten unangemessene Strafen und unnötige Kosten, verursacht durch die Unterschiede in den Rechtssystemen der beteiligten Länder, abgewendet werden. Anwalt Tramposch rät, den prozessualen Risiken von Verkehrsdelikten durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung vorzubeugen.







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