- Knöllchen aus Österreich bescheren derzeit manchem Wintersportler
Kopfzerbrechen.
- Tückisch ist insbesondere die Pflicht, den Fahrer zum Tatzeitpunkt
benennen zu müssen.
Knöllchen aus Österreich bescheren derzeit manchem Wintersportler
Kopfzerbrechen. Tückisch ist insbesondere die Pflicht, den Fahrer zum
Tatzeitpunkt benennen zu müssen. Wer sich nicht daran hält, kann
selber mit dem anstehenden Bußgeld belegt werden. Und für die Auskunftsverweigerung
droht ihm eine Strafe von bis zu 5.000 €. Details zu österreichischen
Bußgeldern erläutert der anschließende Bericht der Geneva
Group International (GGI):
Nach dem Winterurlaub erwartet manchen Autofahrer zuhause unangenehme Post:
ein Knöllchen aus Österreich. Egal ob man zu schnell gefahren ist
oder bei einem Telefonat am Steuer erwischt wurde - wer Zweifel an der Richtigkeit
der Beschuldigung hat, muss diese nicht unangefochten hinnehmen. Doch Vorsicht:
Fehlende Kenntnisse des österreichischen Rechts bescheren die ein oder
andere Überraschung.
„Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen Recht und dem österreichischen
Verwaltungsstrafsystem ist die sogenannte Lenkerauskunft, also die Auskunftspflicht
über den Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit“,
erläutert Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch
& Partner in Innsbruck. „In Deutschland ist der Fahrzeughalter nicht
immer verpflichtet, den Fahrer bekannt zu geben, in Österreich schon.“
Mit erheblichen Konsequenzen: Verweigert der Fahrzeughalter die Auskunft,
so kann zum einen die Strafe für die Übertretung direkt gegen ihn
festgesetzt werden. Zum anderen kann ihm für die Verweigerung selbst
eine Strafe von bis zu 5.000 € auferlegt werden.
Ein weiterer Unterschied des österreichischen Verfahrens bei Verkehrsüberschreitungen:
Bei Strafen bis zur Höhe von 365 Euro erhält der Verkehrssünder
lediglich eine Zahlungsaufforderung. Persönlich kann er sich nicht zu
den Vorwürfen äußern. Gegen diese Vorgehensweise kann allerdings
Einspruch erhoben werden, worauf ein ordentliches Verfahren mit einer schriftlichen
oder mündlichen Rechtfertigung des Beschuldigten folgt. Die Entscheidung
nach dem ersten Einspruch ergeht mit Bescheid. „Wird der Einspruch allerdings
abgelehnt, hat sich der Verkehrssünder mit an den Verfahrenskosten zu
beteiligen“, betont Tramposch, dessen Kanzlei als Mitglied der Geneva
Group International viele grenzüberschreitende Verfahren betreut, „der
zu zahlende Anteil wird mit zehn Prozent der verhängten Strafe bemessen.“
Grundsätzlich haben Beschuldigte die Möglichkeit, ein zweites Mal
Einspruch zu erheben. In dieser zweiten Instanz folgt eine persönliche
Vernehmung. „Spätestens dann ist es sinnvoll, einen professionellen
Rechtsbeistand zurate zu ziehen“, empfiehlt Tramposch. Nur mit fachgerechter
Unterstützung von Experten könnten unangemessene Strafen und unnötige
Kosten, verursacht durch die Unterschiede in den Rechtssystemen der beteiligten
Länder, abgewendet werden. Anwalt Tramposch rät, den prozessualen
Risiken von Verkehrsdelikten durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung
vorzubeugen.