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Ein Porsche-Fahrer stellte sein Fahrzeug auf dem frei befahrbaren Gelände seiner Autowerkstatt ab und warf den Autoschlüssel wie abgesprochen in den Außenbriefkasten. Ein Gebaren, das bei vielen Werkstätten üblich ist.
In diesem Fall nutzten weniger gute Menschen diese Chance, und der hinterlegte Schlüssel wurde gestohlen. Das Fahrzeug wurde wieder gefunden, allerdings hatten die Diebe neben einigem anderen Zubehör auch das Navigationsgerät ausgebaut. Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle verneinte den Anspruch des Porsche-Fahrers gegenüber seiner Kaskoversicherung.

In einem nicht zur Revision zugelassenen Urteil stellten die Richter des OLG Celle, dass der Porsche-Fahrer grob fahrlässig gehandelt habe. Der Briefkasten sei gegen unerlaubte Eingriffe ersichtlich nur durch ein quer über dem Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt gewesen, so dass ein unbefugtes Hineingreifen  eventuell mit einem in jedem Baumarkt erhältlichen Greifwerkzeug  allenfalls geringfügig erschwert gewesen sei. Daher könne der Porsche-Fahrer nicht erwarten, dass sein Leichtsinn nun auch noch von der Assekuranz unterstützt werden solle (OLG Celle, Az.: 8 U 182/04). (ar/Sm)


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